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Satzung des Vereins NeckArs e.V.
§1 Name und Sitz
Die Künstler Initiative NeckArs…Fluss aller Dinge mit Sitz in Stuttgart soll in das Vereinsregister in Stuttgart als Verein eingetragen werden und trägt nach erfolgtem Eintrag den Namen NeckArs e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, zur Etablierung Stuttgarts in die Reihe der bedeutenden Kulturmetropolen Europas beizutragen, die Generationenverständigung und interkulturelle Kommunikation zu fördern sowie allen Kunstinteressierten den Auf- bzw. Ausbau der kunstbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in ständiger Zusammenwirkung mit professionellen Künstlern zu ermöglichen.
§3 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
*Entwicklung und Ausführung von disziplinübergreifenden Kulturprojekten, u. a. musiktheatralischen (z. B. Musicals)
*Projektbegleitende kunstbezogene Lehrveranstaltungen in Form von Kursen, Kunstwerkstätten oder thematischen Workshops für verschiedene Altersgruppen, insbesondere aber für Kinder und Jugendliche.
*Veranstaltungen und Begegnungen auf der kulturellen Ebene für alle Generationen (z. B. Meisterklassen, Vorlesungen oder thematische Gesprächsrunden)
*Organisation von kulturellen Ausflügen und Führungen
*Konzerte.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins ideell teilt und für sie arbeitet.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich durch Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar, ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt/Kündigung oder durch den Ausschluss aus dem Verein.
Die Mitglieder, die gegen die Vereinsziele verstoßen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch formlose schriftliche Erklärung erfolgen.
Alle Bestimmungsrechte des Mitglieds an dem Vereinsleben erlöschen an dem Tag seines Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein.
§5 Mittel
Der Verein entscheidet über alle finanziellen Angelegenheiten selbständig, diesem Paragraph entsprechend.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zur Vereinstätigkeit erforderliche Mittel erwirbt der Verein Neckars e.V. durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Förderung, satzungsgemäßen Veranstaltungen jeder Art und durch Spenden jeglicher Art.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
Spenden können in jeder Höhe von den Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Vereins jederzeit geleistet werden. Über den erbrachten Betrag werden Spendenbescheinigungen ausgestellt.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (§26 BGB) und die Mitgliederversammlung (§32 BGB)
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden und Kassenprüfer und ist zur Leitung der Vereinsgeschäfte bestimmt.
Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und aus dem/der 2. Vorsitzenden, von denen jeder einzeln vertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich, eine Wiederwahl ist zulässig.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter der Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu berufen.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
* mindestens einmal im jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres
*stets auf Antrag von mindestens eines Drittels der Mitglieder.
* binnen drei Monaten beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds.
Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen und Gegenstimmen werden nicht addiert).
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§9 Auflösung des Vereins
Der Verein NeckArs e.V. kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder mindestens eines Drittels der Mitglieder gestellt werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins Neckars e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsch-Slawischen Kulturverein e.V. in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stuttgart, im Jahr 2008
gez. Der Vorstand